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Zehn Sekunden reichen nicht: Influencer-Werbung auf Videoplattformen verstößt gegen den DSA

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 11 Minuten

Nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA müssen Hinweise auf kommerzielle Kommunikation in Videos auf Online-Plattformen für die gesamte Dauer des Videos sichtbar, optisch hervorgehoben und inhaltlich eindeutig sein - ein kurzer Einblendungs-Hinweis zu Beginn des Videos genügt nicht.

Der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) stellt Online-Plattformen vor konkrete Kennzeichnungspflichten, wenn Nutzer kommerzielle Kommunikation verbreiten. Art. 26 Abs. 2 DSA begründet eine zweistufige Verpflichtung: Zunächst sind Plattformen nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA verpflichtet, ihren Nutzern eine Funktion bereitzustellen, über die diese erklären können, ob von ihnen bereitgestellte Inhalte eine kommerzielle Kommunikation darstellen oder enthalten. Sobald ein Nutzer eine solche Erklärung abgibt, greift die Pflicht aus Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA: Die Plattform muss sicherstellen, dass andere Nutzer klar und eindeutig, in Echtzeit und durch hervorgehobene Kennzeichnungen erkennen können, dass der bereitgestellte Inhalt kommerzieller Natur ist.

Kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist dabei weit zu verstehen. Gemäß Art. 3 lit. w) DSA i.V.m. Art. 2 lit. f) der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882) erfasst der Begriff alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens dienen. Influencer, die auf Videoplattformen gegen Entgelt für Produkte oder Unternehmen werben, fallen ebenso wie die von ihnen erstellten Inhalte unter diesen Begriff. Sie gelten nach Art. 3 lit. b) DSA als Nutzer der Plattform, da sie diese in Anspruch nehmen, um Informationen zugänglich zu machen.

Das Merkmal der „Echtzeit“ in Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA ist autonom nach Unionsrecht auszulegen. Der Begriff bezeichnet - entsprechend seiner Bedeutung in allen Sprachfassungen (englisch: „in real time“, französisch: „en temps réel“) - eine simultan zur Realität ablaufende Zeit. Übertragen auf kommerzielle Videos auf Plattformen bedeutet dies, dass der Werbehinweis simultan mit dem Inhalt, also während der gesamten oder zumindest weit überwiegenden Dauer des Videos, sichtbar sein muss.

Ein lediglich zu Beginn eines Videos für einen kurzen Zeitraum - vorliegend etwa zehn Sekunden - eingeblendeter und danach nicht mehr reproduzierbarer Hinweis auf bezahlte Werbung erfüllt diese Anforderung nicht. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass es ausreicht, wenn die Einblendung des Hinweises zeitlich mit dem Start des Videos zusammenfällt, findet im Wortlaut keine Stütze. Sie würde zudem die Pflicht aus Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA auf ein Minimum reduzieren, das bei konsequenter Fortführung auch eine einsekundige Einblendung genügen ließe. Dass eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck der Vorschrift widerspricht, liegt auf der Hand: Der konsumierende Nutzer soll jederzeit erkennen können, dass er sich kommerzielle Kommunikation ansieht.

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