Arbeitnehmer haben nach § 109 GewO zwar Anspruch auf ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis, nicht jedoch auf eine bestimmte Formulierung oder Wortwahl.
Der Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung nach tatsächlichem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dient dem Zweck der Stellungssuche. Ein entlassener Arbeitnehmer ist gehalten, sich auch während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Diesen Zweck kann regelmäßig nur ein Endzeugnis erfüllen, da ein bloßes Zwischenzeugnis nach längerem tatsächlichen Ausscheiden bei einem künftigen Arbeitgeber den Eindruck fortbestehender Auseinandersetzungen über das alte Arbeitsverhältnis erwecken kann. Die Interessen des Arbeitgebers werden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt, da eine spätere Berichtigung des Zeugnisses - etwa hinsichtlich des Enddatums - gegen Rückgabe des ursprünglichen Zeugnisses möglich bleibt.
Bei der Frage, ob der Anspruch aus § 109 GewO auch eine konkrete Formulierung umfasst, ist eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte vorzunehmen. Auf Seiten des Arbeitgebers sind die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG sowie die durch Art. 12 I GG geschützte Unternehmerfreiheit zu berücksichtigen. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind dessen Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 I GG sowie gegebenenfalls das aus Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen, da eine besonders positive Formulierung die Bewerbungschancen erhöhen kann. Das Interesse des Arbeitgebers, seine Wortwahl nicht infrage stellen lassen zu müssen, überwiegt regelmäßig gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer bestimmten Formulierung, sofern der Zeugniszweck durch die gewählte Formulierung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist, ob die begehrte zusätzliche Formulierung für die Beurteilung der Eignung des Arbeitnehmers für eine zu besetzende Stelle einen wesentlichen zusätzlichen Aussagegehalt liefert oder ob der entsprechende Inhalt bereits durch die gewählte Formulierung des Arbeitgebers hinreichend zum Ausdruck kommt.
Im zu entscheidenden Fall wurde der Anspruch auf Aufnahme des Wortes „erfolgreich“ in die Formulierung zu den Fachkenntnissen abgelehnt, da der Aussagegehalt einer erfolgreichen praktischen Anwendung bereits durch das Wort „gekonnt“ hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde und sich hieraus keine für den Zeugnisleser herausragenden zusätzlichen Informationen ergaben.
Anspruch auf Zeugniserteilung
Nach § 109 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind zusätzlich Angaben zu Leistung und Verhalten aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis). Der Anspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; bei einer außerordentlichen Kündigung tritt diese bereits mit deren Zugang ein. Dieser Anspruch entfällt nach der Rechtsprechung auch dann nicht, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Wirksamkeit der Kündigung streiten (vgl. BAG, 27.02.1987 - Az: 5 AZR 710/85).Der Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung nach tatsächlichem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dient dem Zweck der Stellungssuche. Ein entlassener Arbeitnehmer ist gehalten, sich auch während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Diesen Zweck kann regelmäßig nur ein Endzeugnis erfüllen, da ein bloßes Zwischenzeugnis nach längerem tatsächlichen Ausscheiden bei einem künftigen Arbeitgeber den Eindruck fortbestehender Auseinandersetzungen über das alte Arbeitsverhältnis erwecken kann. Die Interessen des Arbeitgebers werden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt, da eine spätere Berichtigung des Zeugnisses - etwa hinsichtlich des Enddatums - gegen Rückgabe des ursprünglichen Zeugnisses möglich bleibt.
Besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung?
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein vollständiges und inhaltlich richtiges Arbeitszeugnis. Er kann dem Arbeitgeber jedoch nicht von vornherein eine bestimmte Formulierung vorschreiben. Für den Arbeitgeber gilt zwar die sogenannte Wohlwollenspflicht, wonach das Zeugnis keine Formulierungen enthalten darf, die die Suche nach einer neuen Tätigkeit erschweren; zugleich ist es dem Arbeitgeber untersagt, unzutreffende Behauptungen, Interpretationen oder Vermutungen über Verhalten oder Leistung aufzunehmen.Bei der Frage, ob der Anspruch aus § 109 GewO auch eine konkrete Formulierung umfasst, ist eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte vorzunehmen. Auf Seiten des Arbeitgebers sind die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG sowie die durch Art. 12 I GG geschützte Unternehmerfreiheit zu berücksichtigen. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind dessen Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 I GG sowie gegebenenfalls das aus Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen, da eine besonders positive Formulierung die Bewerbungschancen erhöhen kann. Das Interesse des Arbeitgebers, seine Wortwahl nicht infrage stellen lassen zu müssen, überwiegt regelmäßig gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer bestimmten Formulierung, sofern der Zeugniszweck durch die gewählte Formulierung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist, ob die begehrte zusätzliche Formulierung für die Beurteilung der Eignung des Arbeitnehmers für eine zu besetzende Stelle einen wesentlichen zusätzlichen Aussagegehalt liefert oder ob der entsprechende Inhalt bereits durch die gewählte Formulierung des Arbeitgebers hinreichend zum Ausdruck kommt.
Im zu entscheidenden Fall wurde der Anspruch auf Aufnahme des Wortes „erfolgreich“ in die Formulierung zu den Fachkenntnissen abgelehnt, da der Aussagegehalt einer erfolgreichen praktischen Anwendung bereits durch das Wort „gekonnt“ hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde und sich hieraus keine für den Zeugnisleser herausragenden zusätzlichen Informationen ergaben.
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ArbG Nordhausen, 05.07.2023 - Az: 2 Ca 337/22
ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0705.2CA337.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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