Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine arbeitsvertragliche Vertragsstrafenregelung, wonach bei Nichtaufnahme der Arbeit nach Vertragsschluss die Vertragsstrafe entsteht, benachteiligt den
Arbeitnehmer unangemessen nach § 307 Abs 1 S 1 BGB, da sie auch dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht zur ordentlichen
Kündigung vor Dienstantritt Gebrauch macht und das
Arbeitsverhältnis vor dessen Beginn wirksam beendet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Vertragsstrafenregelung in § 11a) (1) des
Arbeitsvertrages ist unwirksam.
Bei der Bestimmung des § 11 des Arbeitsvertrages handelt es sich - wie bei allen anderen Regelungen dieses Arbeitsvertrages - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB). Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung, der keine der Parteien entgegengetreten ist. Daher finden die Regelungen der § 305 ff. BGB vorliegend Anwendung.
Die Unzulässigkeit der in § 11a) des Arbeitsvertrages enthaltenen Vertragsstrafenregelung ergibt sich nicht schon aus § 309 Nr. 6 BGB, denn auf Grund von im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist diese Bestimmung gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB auf Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen nicht anzuwenden.
Die Vertragsstrafenklausel stellt im Streitfall jedoch eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs. 1 BGB dar.
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