Erteilt der Arbeitgeber kein Zeugnis, kann Arbeitnehmer klagen; die Vollstreckung erfolgt gem. § 888 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft. Eventuell entsteht zudem ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verschulden des Arbeitgebers.
z.H.
Betrifft: Mahnung zur Zeugniserteilung
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nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses zum habe ich bereits mehrfach - zuletzt am - um die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gebeten. Leider wurde dieser Bitte bislang nicht nachgekommen.
Mit diesem Schreiben möchte ich daher um möglichst umgehende Erteilung eines auf Leistung und Führung bezogenen Arbeitszeugnisses bitten. Zur entsprechenden Erteilung sind Sie gemäß § 109 GewO verpflichtet.
Für die entsprechende Erledigung habe ich mir den vorgemerkt. Bitte beachten Sie, dass mit dieser Fristsetzung keine Stundung verbunden ist.
Sofern Sie Ihrer Verpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachkommen sollten, sehe ich mich zu meinem Bedauern gezwungen, meinen Anspruch klageweise durchzusetzen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalte ich mir ausdrücklich vor.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift, Datum |
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