Wenn der Vermieter eine Werkmietwohnung zu einer Vergunstmiete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete an einen Arbeitnehmer vermietet, so kann dies eine Pflicht des Vermieters begründen, die Mietermäßigung als Sozialleistung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beizubehalten. Entfällt das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, dann ist der Vermieter nicht mehr an die Mieterhöhnungsbeschränkung gebunden.
Gemäß § 566 BGB geht der Mietvertrag nicht mit seinem ursprünglich vereinbarten Inhalt, sondern in dem Zustand auf den Erwerber über, in dem er sich zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels befindet. Vom Übergang ausgeschlossen sind hierbei jedoch Verpflichtungen des Vermieters bei Werkwohnungen, die ihre Grundlage letztlich in dem Arbeitsverhältnis und nicht in dem Mietverhältnis haben.
Die nicht fristgerechte Zustimmung des Mieters zu einer berechtigten Mieterhöhung gem. § 558 BGB stellt sowohl eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB wie auch eine verzögerte (Nicht-)Leistung im Sinne des § 280 Abs. 2 BGB dar. Die Zustimmungsfrist des § 558b Abs. 2 S. 1 BGB macht eine weitere Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich.
Gemäß § 566 BGB geht der Mietvertrag nicht mit seinem ursprünglich vereinbarten Inhalt, sondern in dem Zustand auf den Erwerber über, in dem er sich zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels befindet. Vom Übergang ausgeschlossen sind hierbei jedoch Verpflichtungen des Vermieters bei Werkwohnungen, die ihre Grundlage letztlich in dem Arbeitsverhältnis und nicht in dem Mietverhältnis haben.
Die nicht fristgerechte Zustimmung des Mieters zu einer berechtigten Mieterhöhung gem. § 558 BGB stellt sowohl eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB wie auch eine verzögerte (Nicht-)Leistung im Sinne des § 280 Abs. 2 BGB dar. Die Zustimmungsfrist des § 558b Abs. 2 S. 1 BGB macht eine weitere Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich.
AG München, 11.05.2021 - Az: 473 C 4975/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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