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Anspruch auf Dankes- und Zukunftsformel im Zeugnis?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin regelmäßig mit einer Dankes- und Zukunftsformel abzuschließen, da deren Fehlen den positiven Gesamteindruck des Zeugnisses und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährden kann. Damit wich das Gericht ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, wonach ein solcher Anspruch grundsätzlich verneint wird. Nur bei triftigen Gründen soll der Arbeitgeber von dieser Pflicht abweichen dürfen.

Welche Anforderungen sind an den Zeugnisinhalt zu stellen?

Nach § 630 Satz 2 BGB ist das Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Vorschrift regelt damit den verpflichtenden Mindestinhalt eines qualifizierten Zeugnisses, äußert sich jedoch nicht ausdrücklich zu Form und Inhalt einer abschließenden Dankes- und Zukunftsformel, wie sie in der Praxis häufig verwendet wird (etwa in der Form „Wir danken … für seine Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg und alles Gute.“). Ob eine solche Formel zum gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt gehört, ist daher eine Frage der Auslegung.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht die Frage bislang beantwortet?

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Anspruch auf eine Dankes- und Zukunftsformel klar verneint (vgl. BAG, 20.02.2001 - Az: 9 AZR 44/00). Nach dieser Rechtsprechung ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, in den Schlusssätzen des Zeugnisses das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu bedauern. Die höchstrichterliche Linie beschränkt den Zeugnisanspruch insoweit auf die in § 630 Satz 2 BGB genannten Inhalte und lehnt eine darüberhinausgehende Pflicht zu wohlwollenden Schlussformulierungen ab.

Besteht eine Bindung der Instanzgerichte an die BAG-Rechtsprechung?

Eine rechtliche Bindung der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte an Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Rechtsfragen aus anderen Verfahren besteht nicht. Die Instanzgerichte können von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen; eine Partei, die eine solche Abweichung nicht hinnehmen will, ist auf die Einlegung von Rechtsmitteln verwiesen. In der gerichtlichen Praxis orientieren sich die Instanzgerichte regelmäßig an den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wovon im vorliegend referierten Fall jedoch abgewichen wurde.

Wie begründet das Arbeitsgericht Berlin seine abweichende Entscheidung?

Das Arbeitsgericht Berlin ist von der dargestellten BAG-Rechtsprechung ausdrücklich abgewichen. Nach dieser Entscheidung ist die Dankes- und Zukunftsformel grundsätzlich in das Zeugnis aufzunehmen. Begründet wird dies damit, dass ein im Übrigen positiver Gesamteindruck des Zeugnisses entwertet werden könne, wenn die abschließende Formel fehle. Da das Zeugnis maßgeblich für das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers ist, könne ein Fehlen der Formel dieses Fortkommen gefährden.

Vorliegend betraf dies die Frage, ob ein Arbeitgeber unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zur Aufnahme einer solchen Formel verpflichtet werden kann.

Besteht die Pflicht zur Schlussformel immer?

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin gilt die Pflicht zur Aufnahme der Dankes- und Zukunftsformel nicht uneingeschränkt. Eine Abweichung von dieser Regel soll dem Arbeitgeber nur dann gestattet sein, wenn triftige Gründe gegen die Verwendung einer solchen Formel sprechen. Liegen derartige Gründe vor, entfällt die grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme der Schlussformel im konkreten Einzelfall.


ArbG Berlin, 07.03.2003 - Az: 88 Ca 604/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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