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Versorgungsausgleich: Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Auswirkungen der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Altersrente auf die Teilung des Anrechts sind für den Wertausgleich bei der Scheidung und den Wertausgleich nach der Scheidung nicht einheitlich geregelt.

Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei der Scheidung in der Bezugsgröße Entgeltpunkte geteilt. Diese Bezugsgröße bestimmt einheitlich den Ausgleichswert und den Kürzungsbetrag im Versorgungsausgleich und ist für jeden Ehegatten wirkungsneutral hinsichtlich des Zeitpunkts der Inanspruchnahme der Altersrente. Nimmt ein Ehegatte die Altersrente vorzeitig in Anspruch, berechnet sich der Rentenabschlag für ihn persönlich nach dem für jeden Kalendermonat um 0,003 niedrigeren Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI). Nimmt er die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch, erhöht sich für ihn persönlich der Zugangsfaktor um 0,005 je Kalendermonat (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b SGB VI). Der Zugangsfaktor wirkt für jeden Ehegatten persönlich auf das ihm nach der Teilung verbleibende Anrecht.

Befindet sich das Anrecht bei der Teilung in der Leistungsphase und hat der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, bleibt der Zugangsfaktor bei der Anrechtsteilung unberücksichtigt. Zwar hatte der Senat für das bis zum 30. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht angenommen, dass eine noch während der Ehezeit erfolgte vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente zu einer Verkürzung des Ausgleichswerts führe. Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fielen, stehe bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspreche. Es sei dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen.

Diese Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber jedoch im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich nicht aufgreifen und in das neue Recht übertragen wollen. Weil der ehezeitliche Versorgungserwerb nach neuem Versorgungsausgleichsrecht auf der Basis der jeweiligen Bezugsgröße auszugleichen ist, bleibt eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich vielmehr ausgeschlossen.

Wie bei der gesetzlichen Rente handelt es sich auch bei der berufsständischen Versorgung des Beteiligten um ein unmittelbar zu bewertendes Anrecht, denn für die Höhe der laufenden Versorgung ist die Summe der entrichteten Beiträge bestimmend (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG).

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