(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen, 2. die Höhe eines Deckungskapitals, 3. die Summe der Rentenbausteine, 4. die Summe der entrichteten Beiträge oder 5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung