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§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

Martin BeckerPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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