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§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
        Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
    
     
        
            
                
                    Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.
                                           
             
         
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