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Mitwirkungsobliegenheit bei der Vaterschaftsfeststellung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Der alleinerziehende Elternteil nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist gemäß § 1 Abs. 3 UVG auch im Fall einer unklaren tatsächlichen Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung (hier: Aufenthalt des vermeintlichen Vaters im Ausland) zumindest gehalten, die Beistandschaft zu ermöglichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Unabhängig von der aufgeworfenen Frage, ob die Kindsmutter wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Kindsvater gemacht hat und dadurch ihrer Obliegenheit zur Auskunftserteilung nachgekommen ist oder eine Weigerung in diesem Sinne bezüglich der notwendigen Auskünfte vorliegt, weigerte und weigert sich die Kindsmutter noch, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich jüngst klargestellt, dass die Kindsmutter zwar nicht gehalten ist, in persona ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den mutmaßlichen Vater zu betreiben (VGH Bayern, 05.06.2024 - Az: 12 CS 24.834). Es genügt vielmehr, wenn die Kindsmutter das Jugendamt gem. § 1712 BGB zum Beistand bestellt und parallel dazu die notwendigen Angaben über die Person des Vaters macht. Ein (zusätzliches und eigenständiges) Betreiben des gerichtlichen Feststellungsverfahrens ist daneben nicht erforderlich (vgl. auch Ziffer 1.11.4, 2. Spiegelstrich UVG-RL – „oder“); denn es ist gerade der Sinn der Beistandschaft, die Mutter von eigenen Schritten bei der rechtlichen Klärung der Vaterschaft zu entlasten und diese Aufgabe in fachkundige (behördliche) Hände zu legen.

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