Dem selbst nicht verfahrensfähigen Kind ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn seine Interessen im familiengerichtlichen Verfahren anderweitig nicht ausreichend gewahrt sind, insbesondere wenn im Verfahren nach § 1674 BGB die Frage, ob den Eltern die Wahrnehmung der Kindesinteressen möglich ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands kann noch nach Erlass einer Sachentscheidung nachzuholen sein, um einen effektiven Rechtsschutz für das betroffene Kind zu gewährleisten.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands kann noch nach Erlass einer Sachentscheidung nachzuholen sein, um einen effektiven Rechtsschutz für das betroffene Kind zu gewährleisten.
OLG Karlsruhe, 07.06.2024 - Az: 18 WF 59/24
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0607.18WF59.24.00
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