Umgangsverfahren können mit Blick auf deren Charakter als Amtsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur durch eine gerichtliche Umgangsregelung (
§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB), die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs (
§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG), einen gerichtlichen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder - nach entsprechender Prüfung - durch eine gerichtlich begründete Feststellung, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung (mehr) bedarf, etwa weil die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt haben, beendet werden.
Allein ein Vergleich der Kindeseltern beendet nicht das Umgangsverfahren. Dazu bedarf es zusätzlich der gerichtlichen Billigung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG. Die Billigungsentscheidung führt zum Abschluss des Verfahrens, nicht die seitens der Beteiligten gefundene Regelung. Denn selbst wenn die Beteiligten eine Regelung getroffen haben, ist das Gericht daran nicht gebunden. Es kann und muss gegebenenfalls zum Wohl des Kindes davon abweichen und eine eigene Entscheidung am Maßstab des Kindeswohls treffen.
Bei familiengerichtlicher Billigung des Vergleichsschlusses ist dieser zur Wirksamkeit ordnungsgemäß zu protokollieren. Nach §§
36 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 162 Abs. 1 ZPO ist den Beteiligten der Text des Vergleichs vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO reicht es auch aus, wenn die Aufzeichnungen vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt werden. Dies ist in der Niederschrift nach § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu vermerken. Ist ein Vergleich den Beteiligten entgegen §§ 36 Abs. 2 FamFG, 162 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zur Genehmigung vorgespielt bzw. vorgelesen worden, so ist er unwirksam.
Ist der Verfahrensbeistand Verfahrensbeteiligter, muss er einem abzuschließenden gerichtlich gebilligten Vergleich zustimmen.