Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.286 Anfragen

Änderung des Familiennamens des Kindes erfordert Anhörung des nichtsorgeberechtigten Elternteils

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, welche die Person des Kindes betreffen, die Eltern persönlich anhören. Personenbezogene Kindschaftssachen im Sinne des § 160 Abs. 1 FamFG sind alle im Katalog des § 151 Nr. 1 – 5 FamFG aufgeführten Verfahren, soweit diese die Lebensführung und Lebensstellung eines Kindes und nicht ausschließlich dessen Vermögen betreffen. In personenbezogenen Kindschaftssachen kann von einer persönlichen Anhörung der Eltern nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden, in denen der Zweck der persönlichen Anhörung – nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Aufklärung des Sachverhalts – auch auf andere Weise erreicht werden kann.

Die Vorschrift des § 160 Abs. 2 S. 2 FamFG, die es in „sonstigen Kindschaftssachen“ ermöglicht, von der Anhörung eines nichtsorgeberechtigten Elternteils abzusehen, wenn von dessen Anhörung keine Aufklärung für die zu beurteilende Frage erwartet werden kann, ist auf das Verfahren zur Genehmigung eines Namensänderungsantrags nicht anwendbar. Denn § 160 Abs. 2 FamFG regelt allein die Anhörungspflicht gegenüber Eltern in nicht-personenbezogenen Kindschaftssachen, mithin in solchen Verfahren, die ausschließlich die Vermögenssorge zum Gegenstand haben. Dies rechtfertigt den Umkehrschluss, dass auch nichtsorgeberechtigte Eltern in Verfahren, die persönliche Angelegenheiten ihres Kindes betreffen, stets nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG anzuhören sind, ohne dass es dafür darauf ankäme, ob von ihrer Anhörung eine Aufklärung zu erwarten ist.

Für die Anhörung von Eltern im familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines Namensänderungsantrags gelten keine grundsätzlich anderen Maßstäbe. Der Umstand, dass § 2 Abs. 2 NamÄndG bei minderjährigen Antragstellern nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres abweichend von § 159 Abs. 1 S. 1 FamFG keine persönliche Anhörung durch das Gericht vorschreibt, mag zwar als gewisser Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können, dass familiengerichtliche Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG zu den „besonders gelagerten Ausnahmefällen“ des § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG gehören können, in denen auf eine persönliche Anhörung der Eltern verzichtet werden kann. Doch selbst wenn das Gericht von einer persönlichen Anhörung im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren Abstand nehmen will, ändert dies nichts daran, dass die Eltern zumindest zur Gewährung rechtlichen Gehörs schriftlich oder auf sonstige geeignete Weise anzuhören sind.

Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Familienname des Kindesvaters nicht mit dem Familiennamen der Kinder übereinstimmt und die durch den Vormund angestrebte Namensänderung in Bezug auf den Kindesvater deshalb nicht zur Durchtrennung eines namensrechtlichen Bandes führen würde.

Die Anhörungspflicht nach § 160 Abs. 1 FamFG knüpft an die rechtliche Elternstellung und nicht an eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit an. Ein Elternteil ist in Kindschaftssachen deshalb auch dann anzuhören, wenn er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist, während er umgekehrt allein durch eine im Gesetz vorgesehene Anhörung auch nicht Verfahrensbeteiligter wird, § 7 Abs. 4 FamFG.


OLG Brandenburg, 09.05.2023 - Az: 13 WF 6/23

ECLI:DE:OLGBB:2023:0509.13WF6.23.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.286 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...

Verifizierter Mandant