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Wahl des Vornamens: Ihab darf Riham werden wollen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Standesamt ist verpflichtet, die Erklärung einer ehemals libanesischen Staatsangehörigen zu beurkunden, die nach ihrer Einbürgerung ihren Vornamen „Ihab“ in „Riham“ ändern lassen will.

In diesem Sinne das Oberlandesgerichts Hamm das für eine Namensangleichung zuständige Standesamt angewiesen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Angleichung eines im europäischen Ausland erworbenen Vornamens an das deutsche Namensrecht konkretisiert.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin aus Lüdenscheid hat nach ihrer Einbürgerung im Jahre 2013 die Änderung ihres von den Eltern vergebenen (männlichen) Vornamens „Ihab“ in den (weiblichen) Vornamen „Riham“ beantragt.

Das zuständige Standesamt hat die Entgegennahme ihrer Erklärung mit der Begründung abgelehnt, dass die einschlägige gesetzliche Vorschrift (Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nur die Wahl eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens zulasse.

Gegen die das Standesamt bestätigende amtsgerichtliche Entscheidung hat die beteiligte Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgerichts Hamm hat das Standesamt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses angewiesen, die Namensangleichungserklärung entgegenzunehmen und zu beurkunden.

Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass es die genannte gesetzliche Regelung demjenigen, der seinen Namen nach ausländischem Recht erworben habe und dessen Namensführung sich nunmehr nach deutschem Recht richte, ermögliche, seinen Vornamen in eingedeutschter Form anzunehmen. Gibt es zu dem bisherigen Vornamen keine deutschsprachige Entsprechung, kann der angleichungsberechtigte Beteiligte ohne Beschränkung einen anderen Vornamen wählen.

Für eine davon abweichende einschränkende Interpretation der gesetzlichen Vorschrift hat der Senat keinen hinreichenden Grund gesehen.

Die gesetzliche Vorschrift solle die Integration zugewanderter Personen erleichtern. Angesichts fortschreitender Übung auch im deutschen Sprachraum, bei der Vornamenvergabe weniger auf Traditionen als vielmehr auf das Klangempfinden, persönliche Vorlieben oder den Modetrend Rücksicht zu nehmen, komme es zu einer vermehrten Verwendung auch fremdsprachiger Vornamen.

In der Akzeptanz durch die Bevölkerung könne der sprachliche Ursprung eines Vornamens daher nicht mehr die Bedeutung haben, die er vor 20 oder 50 Jahren gehabt habe.

Ein engeres Verständnis von der gesetzlichen Vorschrift führe zudem zu schwer handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten noch zulässiger von nicht mehr zulässigen Vornamen. Deswegen erlaube die Vorschrift auch die Wahl eines neuen fremdsprachigen Vornamens.

Diese Wahlmöglichkeit werde nur durch die allgemein geltenden Grundsätze des deutschen Namensrechts begrenzt. Nach diesem könne vom Grundsatz her jeder Vorname gewählt werden, den auch deutsche Eltern ihrem Kind geben könnten.

Da dieser Rahmen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sehr weit gesteckt sei, bestünden gegen die Wahl des Vornamens „Riham“ keine Bedenken.


OLG Hamm, 16.04.2014 - Az: 15 W 288/13

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.15W288.13.00

Quelle: PM des OLG Hamm

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