Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund die
Namensänderung rechtfertigt, ist in Fällen, in denen die namensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil betroffen ist, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ist vorliegend nur anzunehmen, wenn diese für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Die Erforderlichkeit der Namensänderung ist gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet; dafür müssen mit dem bisherigen Namen so schwerwiegende Nachteile verbunden sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint.