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Versuchter Mord zum Nachteil des Kindes: Änderung des Familiennamens gerechtfertigt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Rechtsgrundlage für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, ist in Fällen, in denen wie hier die namensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil betroffen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Damit wird ein Gleichlauf mit dem familiengerichtlichen Verfahren über die Einbenennng von Stiefkindern nach § 1618 Satz 4 BGB erreicht und der Rechtsbetroffenheit aller Beteiligten auch insoweit Rechnung getragen, als dass nachträgliche Sachverhaltsänderung erfasst werden. Für die Konstellation, dass die Eltern des Kindes, dessen Namen geändert werden soll, nicht verheiratet sind, kann nichts Anderes gelten, als für zunächst verheiratete Eltern, da die Interessenlage insoweit identisch ist. Zuletzt sprechen hierfür vor dem Hintergrund ggf. im Vergleich zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nachträglich eintretender Sachverhaltsänderungen auch Erwägungen der Prozessökonomie, da so eine abschließende Sachentscheidung über den Streitgegenstand erlangt werden kann.

In der vorliegenden Konstellation ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung nur anzunehmen, wenn diese für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Die Erforderlichkeit der Namensänderung ist dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Vielmehr müssen mit dem bisherigen Namen so schwerwiegende Nachteile verbunden sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint.

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