Die Voraussetzungen für die Entlassung eines Einzelergänzungspflegers sind, unabhängig davon, ob dieser die Pflegschaft ehrenamtlich oder berufsmäßig ausübt, der Vorschrift des
§ 1886 BGB zu entnehmen.
Soweit demgegenüber vertreten wird, dass bei der Entlassung eines Berufsvormunds - und damit infolge von
§ 1915 Abs. 1 BGB auch bei der eines Einzelergänzungspflegers, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübt - nicht § 1886 BGB, sondern
§ 1887 BGB, der die Entlassung des Jugendamtes oder des Vereins zum Gegenstand hat, zur Anwendung komme, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.
Zur Notwendigkeit einer Unterscheidung von ehrenamtlich tätigem Vormund und Berufsvormund bei den Entlassungsvoraussetzungen wird dabei angeführt, dass - anders als im
Betreuungsrecht - der berufsmäßig tätige Einzelvormund nicht zum gesetzlichen Leitbild gehöre. Die Subsidiarität der Amtsvormundschaft wie auch der Vereinsvormundschaft beziehe das Gesetz nur auf den ehrenamtlichen Einzelvormund. Dies ergebe sich explizit aus
§ 1791b Abs. 1 S. 1,
§ 1791a Abs. 1 S. 2 BGB. Auch der Berufsvormund führe die Vormundschaft auf professioneller Grundlage und unterfalle daher § 1887 BGB.
Im Hinblick auf die hier zu klärende Frage der Voraussetzungen für die Entlassung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers ist zunächst zu sehen, dass in diesem Tätigkeitsbereich - im Gegensatz zur Vormundschaft - die berufsmäßige Ausübung des Amtes durch eine Einzelperson die Regel und nicht die Ausnahme ist. Daher kann hier bereits nicht von einem gesetzlichen Leitbild ehrenamtlicher Tätigkeit ausgegangen werden.
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