Wie der Senat jüngst entschieden hat (BGH, 18.04.2024 - Az: V ZB 51/23), ist der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v.
§ 107 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung in dieser Entscheidung Bezug genommen.
Ist aber die Übertragung lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB, ist die Mutter nicht gemäß
§ 1629 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen. Der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger (vgl.
§ 1809 Abs. 1 BGB) bedarf es deshalb nicht.