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Vertretung des Kindes bei Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Üben nicht miteinander verheiratete Eltern ein paritätisches Wechselmodell aus, bedarf es auch bei gemeinsamer Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt keiner Ergänzungspflegschaft.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für das Kind K. ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

Frau M. und Herr V. sind die nicht miteinander verheiraten Eltern der K. Aufgrund Sorgeerklärung üben sie das Sorgerecht gemeinsam aus.

Der Vater ist der Auffassung, das Kind werde im Wege eines paritätischen Wechselmodells betreut. Daher sei der Kindesunterhalt quotal und abhängig vom Einkommen der Elternteile zu berechnen. Aufgrund des Wechselmodells sei kein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt, den Unterhalt geltend zu machen.

Er beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 05.09.2023 beim Familiengericht Emmendingen, beiden Eltern für das Kind die elterliche Sorge zu entziehen bzgl. der Prüfung und sodann außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber den Kindeseltern und insoweit Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

Mit Verfügung vom 28.09.2023, die am 24.10.2023 versandt wurde, erhielt die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen ordnete mit Beschluss vom 13.11.2023 für den Wirkungskreis Prüfung und außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber den Kindeseltern Ergänzungspflegschaft an und bestellte Frau Rechtsanwältin F. zur Ergänzungspflegerin.

Gegen diese ihr am 17.11.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit der am selben Tag beim Amtsgericht Emmendingen eingegangenen Beschwerde.

Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben, und trägt zur Begründung vor, das Familiengericht habe über den Antrag entschieden, ohne ihr rechtliches Gehör zu gewähren. Über ihren Antrag mit Schriftsatz vom 07.11.2023, die Stellungnahmefrist bis zum 01.12.2023 zu erstrecken, sei nicht entschieden worden. Weiterhin erfolge die Betreuung des Kindes nicht im Wege eines paritätischen Wechselmodells, vielmehr befinde sich das Kind in der Obhut der Mutter.

Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin haben Stellung genommen.

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