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§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Martin BeckerAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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