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Wenn der Testamentsvollstrecker nicht ordentlich arbeitet …

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Ein Testamentsvollstrecker, der seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung schuldhaft verletzt, ist für den entstandenen Schaden verantwortlich.

Wurde ein Nachlassgrundstück vom Vollstrecker zum hälftigen Verkehrswert versteigert, ohne sich um eine bessere Verwertung wie zum Beispiel über einen Verkauf zu bemühen, so ist dem Erben die Differenz zwischen Verkehrswert und Erlös aus der Versteigerung zu ersetzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt als Miterbin vom Beklagten, ihrem Bruder, der als einziger weiterer Miterbe auch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist, Schadensersatz. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat er ein Grundstück aus dem Nachlass zur Teilungsversteigerung gebracht, dessen Verkehrswert im Versteigerungsverfahren durch das Gutachten eines Sachverständigen vom 12. Oktober 1995 auf 3,35 Mio. DM ermittelt wurde. Im Versteigerungstermin am 26. Juni 1996 war auch die Klägerin als Antragsgegnerin vertreten. Nur der Beklagte gab ein Gebot ab und erhielt den Zuschlag gegen Zahlung von 875.000 DM sowie Übernahme von Verpflichtungen in Höhe von 800.200 DM. Die Klägerin meint, dadurch habe der Beklagte eine Verschleuderung des Grundbesitzes für die Hälfte seines Wertes verschuldet. Im Wege einer Teilklage fordert sie die Zahlung von 100.000 DM zugunsten der Erbengemeinschaft.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Möglichkeit eines günstigeren Verkaufs nicht aufgezeigt habe. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe angesichts des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts den Antrag auf Teilungsversteigerung zurücknehmen und den Versuch einer freihändigen Veräußerung machen müssen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat mit einer Widerklage beantragt festzustellen, dass der Erbengemeinschaft keine über 100.000 DM hinausgehenden Schadensersatzansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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Hussain

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