Die Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum ist grundsätzlich als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von
§ 107 BGB anzusehen.
Ob ein Minderjähriger infolge eines auf den Erwerb einer Sache gerichteten Rechtsgeschäfts mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet, bestimmt sich nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts.
Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist jedenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung des Bruchteilseigentümers gem. § 748 BGB, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinsamen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils und ohne Beschränkung auf dessen Wert zu tragen, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107 BGB. Hieran ändert eine Regelung des Überlassungsvertrags nichts, nach der die Instandhaltungsaufwendungen von dem Berechtigten eines auf dessen Lebenszeit eingeräumten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an dem Grundstück zu tragen sind.