Ein nicht mit der Testamentsvollstreckung belasteter Miterbe kann die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beantragen, wenn dessen Amtsführung die Interessen der gesamten Erbengemeinschaft gefährdet. Vorstrafen wegen Vermögensdelikten sowie eine Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Testamentsvollstreckers können einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen - selbst wenn der Erblasser diese Umstände bei Testamentserrichtung kannte.
Dies wird insbesondere damit begründet, dass dem Testamentsvollstrecker im Innenverhältnis der schuldrechtlich verbundenen Erbengemeinschaft die Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnis für den seiner Verwaltung unterliegenden Erbteil zukommt und er unter Umständen sogar Alleinentscheidungen für den gesamten Nachlass treffen darf (vgl. § 2038 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB). Eine pflichtwidrige oder verzögerte Amtsausübung kann daher zu Vermögensnachteilen führen, die sämtliche Teile des Nachlasses und damit alle Miterben belasten. Da ein Antragsrecht nach § 2227 BGB auch anderen, lediglich schuldrechtlich betroffenen Dritten wie Pflichtteilsberechtigten zuerkannt wird (vgl. KG, 09.10.2001 - Az: 1 W 411/01), kann für einen im Verhältnis hierzu stärker berechtigten Miterben nichts anderes gelten.
Erhebliche Zweifel an der Eignung als treuhänderischer Verwalter fremden Vermögens können sich aus mehrfachen einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten ergeben. Der zeitliche Abstand zur letzten Verurteilung steht der Berücksichtigung nicht zwingend entgegen, wenn die Verurteilungen ihrer Art nach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Vermögensverwalter weiterhin bedeutsam sind.
Von noch größerem Gewicht kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Testamentsvollstreckers sein. Problematisch ist dabei nicht allein die Verfahrenseröffnung als solche, sondern insbesondere ein aus der Insolvenzakte ersichtliches Verhalten, das auf eine Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten schließen lässt - etwa das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung, die unterlassene Einreichung von Bilanzen und Steuererklärungen über mehrere Jahre, die Anhäufung erheblicher Steuerschulden, das Unterlassen eines eigenen Insolvenzantrags trotz langandauernder Zahlungsunfähigkeit sowie eine nur unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren. Derartige Pflichtverletzungen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit begründen die konkrete Besorgnis, dass vergleichbare Pflichtverstöße auch im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu erwarten sind und den zu verwaltenden Nachlass sowie die Interessen der Erbengemeinschaft gefährden können.
Wer darf die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beantragen, wenn dieser nur für den Erbteil eines anderen Miterben eingesetzt ist?
Wird die Testamentsvollstreckung durch den Erblasser auf den Erbteil eines einzelnen Miterben beschränkt, stellt sich die Frage, ob auch die übrigen, hiervon nicht unmittelbar betroffenen Miterben ein Antragsrecht auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB besitzen. Das Antragsrecht ergibt sich in derartigen Konstellationen nicht ohne weiteres aus der Miterbenstellung allein, da sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht auf den Erbteil des betreffenden Miterben bezieht. Nach überwiegender Auffassung kann sich ein Antragsrecht jedoch daraus herleiten, dass die Art und Weise der Amtsführung des Testamentsvollstreckers die eigenen rechtlichen Interessen des nicht beschwerten Miterben nachteilig berühren kann (vgl. BGH, 22.01.1997 - Az: IV ZR 283/95; OLG Hamm, 11.08.2009 - Az: 15 Wx 115/09; a.A. OLG Köln, 18.05.1987 - Az: 2 Wx 3/87; OLG München, 22.09.2005 - Az: 31 Wx 46/05).Dies wird insbesondere damit begründet, dass dem Testamentsvollstrecker im Innenverhältnis der schuldrechtlich verbundenen Erbengemeinschaft die Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnis für den seiner Verwaltung unterliegenden Erbteil zukommt und er unter Umständen sogar Alleinentscheidungen für den gesamten Nachlass treffen darf (vgl. § 2038 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB). Eine pflichtwidrige oder verzögerte Amtsausübung kann daher zu Vermögensnachteilen führen, die sämtliche Teile des Nachlasses und damit alle Miterben belasten. Da ein Antragsrecht nach § 2227 BGB auch anderen, lediglich schuldrechtlich betroffenen Dritten wie Pflichtteilsberechtigten zuerkannt wird (vgl. KG, 09.10.2001 - Az: 1 W 411/01), kann für einen im Verhältnis hierzu stärker berechtigten Miterben nichts anderes gelten.
Welche Umstände begründen einen wichtigen Grund zur Entlassung nach § 2227 BGB?
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB liegt auch ohne Verschulden des Testamentsvollstreckers dann vor, wenn die bei ihm bestehenden Verhältnisse oder sein persönliches Verhalten Anlass zu der Annahme geben, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten entstehe (vgl. BayObLG, 13.08.1985 - Az: BReg. 1 Z 10/85).Erhebliche Zweifel an der Eignung als treuhänderischer Verwalter fremden Vermögens können sich aus mehrfachen einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten ergeben. Der zeitliche Abstand zur letzten Verurteilung steht der Berücksichtigung nicht zwingend entgegen, wenn die Verurteilungen ihrer Art nach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Vermögensverwalter weiterhin bedeutsam sind.
Von noch größerem Gewicht kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Testamentsvollstreckers sein. Problematisch ist dabei nicht allein die Verfahrenseröffnung als solche, sondern insbesondere ein aus der Insolvenzakte ersichtliches Verhalten, das auf eine Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten schließen lässt - etwa das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung, die unterlassene Einreichung von Bilanzen und Steuererklärungen über mehrere Jahre, die Anhäufung erheblicher Steuerschulden, das Unterlassen eines eigenen Insolvenzantrags trotz langandauernder Zahlungsunfähigkeit sowie eine nur unzureichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren. Derartige Pflichtverletzungen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit begründen die konkrete Besorgnis, dass vergleichbare Pflichtverstöße auch im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu erwarten sind und den zu verwaltenden Nachlass sowie die Interessen der Erbengemeinschaft gefährden können.
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OLG Hamburg, 18.04.2019 - Az: 2 W 4/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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