Schließen ein Erbenermittler und ein vermeintlicher Erbe eine Honorarvereinbarung ab, nach der von einem "zufallenden Vermögensanteil" ein Honorar beglichen werden soll, so kann es sich nur um einen rechtmäßig zufallenden Vermögensteil handeln, der auch dauerhaft behalten werden darf.
Ein erfolgsunabhängiger Honoraranspruch besteht nicht.
Stellt sich nach Zahlung des Honorars heraus, dass die Auftraggeber nicht die rechtmäßigen Erben sind, ist das Honorar an sie zurückzuzahlen.
Ein erfolgsunabhängiger Honoraranspruch besteht nicht.
Stellt sich nach Zahlung des Honorars heraus, dass die Auftraggeber nicht die rechtmäßigen Erben sind, ist das Honorar an sie zurückzuzahlen.
KG, 27.11.2008 - Az: 12 U 38/08
ECLI:DE:KG:2008:1127.12U38.08.0A
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