Der
Arbeitnehmer steht im Falle eines Lohnrückstands ein Recht auf Zurückbehaltung seiner Arbeitsleistung nur dann zu, wenn der
Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht in mehr als nur geringfügigem Umfang nicht erfüllt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
An einer rechtswidrigen Arbeitsverweigerung fehlt es immer dann, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft geltend macht, insbesondere, weil er einen fälligen Gegenanspruch hat. Zu beachten ist, dass dieses stets nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden muss, also mit Rücksicht auf die vertraglichen Interessen des Arbeitgebers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eingedenk dessen steht dem Arbeitnehmer im Falle eines Lohnrückstandes ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nur dann zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht in mehr als nur geringfügigem Umfang nicht erfüllt hat. Ferner darf es dann nicht ausgeübt werden, wenn nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist und wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen kann.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB geltend gemacht. Mangels Synallagma bestand kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB.
Durch die Abschlagszahlung wurde der sich auf 1.828,67 € brutto belaufende Vergütungsanspruch nur in Höhe von ca. einem Viertel erfüllt. Demnach hatte der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht in einem mehr als nur geringfügigen Umfang verletzt. Auch hat der Kläger zutreffend dargelegt, dass er trotz der geleisteten Abschlagszahlung keinen Anlass hatte, von einer nur kurzfristigen Zahlungsverzögerung auszugehen. Insoweit rekurriert das Gericht primär auf den Umstand, dass die Beklagte ihn zwar eine baldige Restzahlung in Aussicht gestellt hat, ihm jedoch kein konkretes Zahlungsdatum genannt hat. Zusätzlich sind die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Klägers mitsamt seinem regulären Bruttogehalt zu berücksichtigen, die es verbieten, ihm die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Statuierung überbordender Wartepflichten zu erschweren. Schließlich ist ein unverhältnismäßig hoher Schaden der Beklagten weder dargetan noch ersichtlich, sodass auch nicht abschließend geklärt werden braucht, in welcher Funktion der Kläger für diese tätig geworden ist.