Bei der
Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.
Bei einem von der PTB zugelassenen und im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendeten Messgerät ist der Tatrichter grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen - insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts - enthoben.
Zur Beweisaufnahme muss sich der Tatrichter nur veranlasst sehen, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät „TraffiStar S350“ handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz, beschränken kann.
Zur weiteren Beweisaufnahme muss sich der Tatrichter nur veranlasst sehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die auf eine Fehlerhaftigkeit der konkreten Messung hinweisen.
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