Gemäß § 2255 BGB kann ein Testament dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt.
Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat.
Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat.
OLG Rostock, 19.03.2021 - Az: 3 W 13/18
ECLI:DE:OLGROST:2021:0319.3W13.18.00
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