Es liegt kein „Verbrauch“ der anlassgebenden Tatsache vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von einem eingeleiteten Entzugsverfahren nach
§ 11 Abs. 7 FeV infolge des Vortrags des Betroffenen in der Anhörung absieht und stattdessen die Vorlage eines
ärztlichen Gutachtens anordnet.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf sich darauf beschränken, darzulegen, dass die Regelfall-Voraussetzungen i.S.d.
Anlage 4 zur FeV vorliegen. Sie braucht sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wenn hierfür keine Anhaltspunkte existieren.
Eine dem Entfallen der Fahreignung entgegenstehende, vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von
Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar, weshalb derjenige, der sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen muss, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.
Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen, wie etwa einer geforderten Begutachtung, abzusehen. Allenfalls dann, wenn der Betreffende noch nicht abgeschlossene Bemühungen zur Ausräumung der finanziellen Hemmnisse glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.