Die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, rechtmäßig gewesen. Dennoch spricht viel dafür, dass sowohl der Entzug der Fahrerlaubnis, wie auch die Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins, gegen Treu und Glauben als allgemeiner auch im Verwaltungsrecht geltender Rechtsgrundsatz verstoßen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich vor dem Hintergrund der zum 1. April 2024 geänderten Rechtslage als widersprüchlich dar. Es ist jedoch unter Anwendung des
§ 13a Nr. 2 FeV überwiegend wahrscheinlich, dass de Antragstellerin im Falle eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese ohne Weiteres wieder erteilt werden müsste.
In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Nr. 8.1 der
Anlage 4 zur FeV (Alkoholmissbrauch) und um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlich relevanten Cannabismissbrauchs nicht zu überdehnen, ist im Rahmen des § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem
Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern. Die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt unte Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt. Ein mittelbarer Zusammenhang darf gerade nicht daraus gezogen werden, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit täglich Cannabis konsumierte, denn es ist unter Heranziehung der neuen Fassung der Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV ohne Hinzutreten weiterer Umstände gerade nicht mehr auf einen Kontrollverlust oder eine fehlende Trennfähigkeit zu schließen.
Eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums verstößt gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Fahrerlaubnis nach der zum 1.4.2024 geänderten Rechtslage unter Anwendung des § 13a S. 1 Nr. 2 FeV auf einen entsprechenden Antrag ohne Weiteres wiedererteilt werden müsste.
Nach der seit 1.4.2024 geltenden Rechtslage wird nunmehr zwischen einer Cannabisabhängigkeit (FeV Anl. 4 Nr. 9.2.3), dem Cannabismissbrauch (FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum, welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne, unterschieden. Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme aufgegeben, dass mit einem regelmäßigen Konsum idR auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege. Allein die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums rechtfertigt nach der neuen Rechtslage auch nicht die Anordnung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens nach § 13a S. 1 Nr. 2 FeV.
So ist insbesondere nach § 13a S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten (nur) einzuholen, wenn noch sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (Alkoholmissbrauch) und um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlich relevanten Cannabismissbrauchs nicht zu überdehnen, ist dazu ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern.