Der (bislang) sehr weit gefasste Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG (idF bis zum 26.2.2024) muss – wie auch die anderen Tatbestandsalternativen nach § 30 AsylG – aufgrund des Vorrangs des Europarechts europarechtskonform einschränkend dahingehend ausgelegt bzw. angewendet werden, dass auch ein Tatbestand nach Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL erfüllt sein muss.
Das Gleiche gilt für § 30 Abs. 2 AsylG (idF bis zum 26.2.2024), wonach ein Asylantrag insbesondere dann als offensichtlich unbegründet einzustufen ist, wenn sich ein Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
Aus der schlechten politischen Lage und Sicherheitslage sowie der tiefgreifenden wirtschaftlichen und sozialen Krise mit angespannter humanitärer Lage ergibt sich für sich genommen keine allgemeine – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende – Verfolgungsgefahr.
Eine Gefahr iSv § 4 AsylG besteht für die Bevölkerung in Venezuela auch nicht allgemein und vor allem nicht landesweit.
Abschiebungsverbote bestehen auch nicht aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela.