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Umlagefähigkeit von Kosten der Heiztherme in der Betriebskostenabrechnung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wenn im Formularmietvertrag in der Zeile „Heizkosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV“ anstelle eines Vorauszahlungsbetrages „XXX" eingetragen wurde und darunter vermerkt ist „rechnen die Mieter direkt mit dem Energieversorgungsunternehmen ab", so spricht der Wortlaut sowie die systematische Auslegung unter Berücksichtigung der Regelung in der Anlage 3 zu § 27 II. BV dafür, dass Heizkosten nicht auf den Mieter umgelegt werden sollten.
Erklärt der Mieter in einem Schreiben gegenüber dem Vermieter, Reparaturkosten für die Therme aus Kulanz zu übernehmen, obwohl er dazu laut mietvertraglicher Regelung nicht verpflichtet sei, steht der Rückforderung einer geleisteten Zahlung § 814 BGB entgegen, da der Mieter zum Ausdruck gebracht hat, die Rechtslage geprüft und trotz erkannter fehlender Verpflichtung gezahlt zu haben.
AG Hamburg, 13.08.2021 - Az: 46 C 101/19
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