Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Seit Ende 2015 gibt es sie wieder - die Vermieterbestätigung oder Vermieterbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung muss der Vermieter den Ein- und Auszug seiner Mieter schriftlich bestätigen. Diese Pflicht gab es früher bereits, sie wurde dann aber abgeschafft. Mit der Neuregelung des Melderechts ist die Vermieterbestätigung wieder aus der Versenkung aufgetaucht.
Hierdurch sind Vermieter verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Dem Mieter ist binnen zwei Wochen der Einzug / Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Hierzu sind Vermieter bzw. eine vom Vermieter beauftragte Person verpflichtet. Hintergrund dieser Verpflichtung ist die Vermeidung von Scheinanmeldungen.
Der Inhalt der Vermieterbestätigung ist klar definiert (§ 19 Bundesmeldegesetz). Sie muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
Sind Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch, soll nur der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift genannt werden müssen. Weiterhin anzugeben sind Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
Der Wohnungsgeber kann die Bestätigung gegenüber der Meldebehörde auch elektronisch abgeben. Der Mieter muss eine schriftliche Bestätigung erhalten.
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Mustervorlage Wohnungsgeberbestätigung Verstöße gegen diese Verpflichtung können teuer werden. Eine nicht richtig oder gar nicht ausgestellte Bestätigung kann mit Bußgeld von bis zu 1000 Euro geahndet werden. Noch teurer wird es, wenn eine Scheinanmeldung vorgenommen wird, also einer Person eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass diese dort tatsächlich einzieht oder einziehen will. Hier droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 54 Bundesmeldegesetz).
Doch die Neuregelung kennt nicht nur Pflichten für Vermieter sondern auch Rechte: So besteht ein Auskunftsanspruch, der es dem Vermieter ermöglicht, durch Rückfrage bei der Meldebehörde sicherzustellen, dass der Mieter sich auch wirklich an- oder abgemeldet hat. Auch die Meldebehörde hat einen ähnlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter, dieser muss auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.
Hinweis: Die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Auszug zu bescheinigen, ist wieder entfallen um den hierdurch entstehenden Verwaltungsaufwand zu beseitigen.
§ 19 Bundesmeldegesetz (Mitwirkung des Wohnungsgebers)(1) 1Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.