Eine Wohnungsgeberbestätigung wird ausgestellt, um dem Mieter zu bestätigen, dass er in eine bestimmte Wohnung eingezogen. Sie für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist erforderlich und wird seit dem 1. November 2015 für alle neuen Mieter in Deutschland benötigt.
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes zur Vorlage bei der Meldebehörde
Hiermit wird ein Einzug in folgende Wohnung bestätigt:
In die vorher genannte Wohnung ist/sind am folgende Person/en eingezogen:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers lauten:
Der Wohnungsgeber ist gleichzeitig Eigentümer.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die oben gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Mir ist bekannt, dass es verboten ist, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch diesen weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen das Verbot stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar wie die Ausstellung dieser Bestätigung ohne dazu als Wohnungsgeber oder dessen Beauftragter berechtigt zu sein (§ 54 i.V.m §19 BMG).
Unterschrift, Datum |
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath
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