Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die Möbel des ausgezogenen Ehegatten eigenmächtig einlagern darf und die Lagerkosten vom ausziehenden Ehegatten verlangen darf.
Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten in diesem Fall nicht besteht, wenn ohne vorherige Erwirkung eines familiengerichtlichen Beschlusses in einem Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen gem. §§ 200 ff. FamFG, durch den der ausgezogene Ehepartner zur Räumung seiner Möbel verpflichtet wird, die Möbel aus der Wohnung entfernt und einlagert wurden.
Zwar ist eine Haushaltssache gem. § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur durchzuführen, wenn eine Herausgabe der Sache an den Eigentümer begehrt wird oder der Nichteigentümer während des Getrenntlebens die Sache zum Gebrauch zugewiesen bekommen möchte. Vorliegend ist jedoch unstreitig, dass die eingelagerten Gegenstände dem ausgezogenen Ehepartner gehören und der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte deren Abholung und damit Herausgabe angeboten hat. Der Entscheidung des Gerichts gem. § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bedarf es nur, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können. Hinsichtlich der Verteilung der Haushaltsgegenstände gab es zwischen den Beteiligten keinen Streit. Streitig war nur, ob die Möbel in der Wohnung belassen werden konnten bzw. ob der ausgezogene Ehepartner für deren Einlagerungskosten haftet. Dies ist jedoch von dem Regelungsumfang der §§ 1361 a BGB, 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht umfasst.
Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten in diesem Fall nicht besteht, wenn ohne vorherige Erwirkung eines familiengerichtlichen Beschlusses in einem Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen gem. §§ 200 ff. FamFG, durch den der ausgezogene Ehepartner zur Räumung seiner Möbel verpflichtet wird, die Möbel aus der Wohnung entfernt und einlagert wurden.
Zwar ist eine Haushaltssache gem. § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur durchzuführen, wenn eine Herausgabe der Sache an den Eigentümer begehrt wird oder der Nichteigentümer während des Getrenntlebens die Sache zum Gebrauch zugewiesen bekommen möchte. Vorliegend ist jedoch unstreitig, dass die eingelagerten Gegenstände dem ausgezogenen Ehepartner gehören und der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte deren Abholung und damit Herausgabe angeboten hat. Der Entscheidung des Gerichts gem. § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bedarf es nur, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können. Hinsichtlich der Verteilung der Haushaltsgegenstände gab es zwischen den Beteiligten keinen Streit. Streitig war nur, ob die Möbel in der Wohnung belassen werden konnten bzw. ob der ausgezogene Ehepartner für deren Einlagerungskosten haftet. Dies ist jedoch von dem Regelungsumfang der §§ 1361 a BGB, 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht umfasst.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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