Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Sonderregeln zur
Ehewohnung gelten nur zwischen den Eheleuten. Sie betreffen die Überlassung zur Benutzung; unberührt bleiben die Eigentumsverhältnisse.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten über die Herausgabe eines Einfamilienhauses.
Die Antragstellerin ist die Schwiegermutter der Antragsgegnerin. Ihr gehört das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus, die ehemalige Ehewohnung ihres Sohnes und der Antragsgegnerin. Der Ehemann ist ausgezogen; die Antragsgegnerin bewohnt es mit dem gemeinsamen erwachsenen Sohn. Einen
Mietvertrag vereinbarte die Antragsgegnerin weder mit ihrem Ehemann noch mit ihrer Schwiegermutter. Sie trägt teilweise die
Nebenkosten; Nutzungsentschädigung zahlt sie nicht.
Die Eheleute hatten am 26.09.1996 geheiratet und leben seit 2018
getrennt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.11.2019 veräußerte der Ehemann die verfahrensgegenständliche Immobilie an die Antragstellerin, welche seit 17.12.2019 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiderseitigen Scheidungsanträge der Eheleute bereits zugestellt. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; mit Beschluss vom 22.06.2023 ordnete das Familiengericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Scheidungsverfahrens an.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.01.2020 aufgefordert, das Anwesen bis zum 30.04.2020 zu räumen und herauszugeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung vor einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gilt aber nur im Verhältnis der Ehegatten [oder Lebenspartner] untereinander. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin kommt weder
§ 1361b BGB noch
§ 1568a BGB zur Anwendung.
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