Eine polizeiliche Wohnungsverweisung als kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention setzt grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wohnungsverweisung bemisst sich danach, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands – gewonnen aus Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel – bei verständiger Würdigung zu der (ex ante) Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus.
Maßgeblich sind jeweils die nach verständiger lebenspraktischer Erfahrung zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls.