Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Vorgesetzte müssen sich unter keinen Umständen von Untergebenen mißhandeln lassen - auch wenn es mit diesen vorher nie Probleme gegeben hat. Dies gilt auch für langjährige Mitarbeiter. In einem solchen Fall ist eine
Kündigung zulässig, ohne dass es einer
vorherigen Abmahnung bedarf.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von
§ 626 BGB darzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund trägt vorliegend die Beklagte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger den geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten, ..., am 07. November 2006 ins Gesicht geschlagen hat. Der Vortrag der Beklagten wird zunächst vollumfänglich bestätigt durch die Aussage des Zeugen ... . Dieser hat bekundet, er habe gesehen und gehört, wie der Kläger Herrn ... mit der rechten Hand auf die linke Wange geschlagen habe.
Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft, da sie in sich geschlossen und logisch nachvollziehbar ist. Der Zeuge hat nach Ansicht der Kammer aus seiner Erinnerung detailgetreu den gesamten Hergang der Auseinandersetzung geschildert, beginnend mit der lauter werdenden Auseinandersetzung über den "handfesten Streit" bis hin zum Schlagen ins Gesicht durch den Kläger.
Die Kammer geht nach der Schilderung des Zeugen ... auch von dessen Wahrnehmungsfähigkeit aus. Der Zeuge hat auf der Skizze des Lagers konkret gezeigt, dass er vor dem Pausentisch gesessen und sich im Laufe des lauter werdenden Streits dem Kläger und Herrn ... zugewandt habe. Damit hatte er eine uneingeschränkte Sicht auf die Streitenden. Dies gilt umso mehr, als der Tisch, an dem der Zeuge ... saß, nach den vorgelegten Fotografien des Lagers nahezu mit der Sichtschutzwand abschließt und daher bei einem Vorrücken oder Drehen nach links eine freie Sicht auf den Kläger und Herrn ... gegeben gewesen sein muss.
Des Weiteren geht die Kammer nach dem sich intensivierenden Streitgespräch auch von der Wahrnehmungsbereitschaft des Zeugen ... aus.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.