Beim Verfahren auf Hausratsverteilung genügt es nicht, lediglich die Hausratsgegenstände zu benennen, auf die sich der Zuteilungsantrag bezieht. Es ist vielmehr vorzutragen, welche Gegenstände mit welchem Wert bereits einverständlich verteilt sind - denn nur dann kann abgeschätzt werden, ob der Antragsteller bisher zu kurz gekommen ist.
OLG Bamberg, 01.12.2000 - Az: 7 UF 212/00
Quelle: FamRZ 2001, 1316
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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