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Gerichtliche Auseinandersetzung über Hausrat

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Gerichtliche Auseinandersetzungen über den ehelichen Hausrat gehören zum Langwierigsten und Unerfreulichsten, was im Lauf eines Scheidungsverfahrens oder in seinem Vorfeld passieren kann. Bei einer einverständlichen Scheidung nach § 1566 BGB verlangt das Gesetz, dass sich die Ehegatten zuvor u.a. auch über den ehelichen Hausrat geeinigt haben (§ 630 I Nr. 3 ZPO). Es reicht die übereinstimmende Versicherung der Ehegatten, dass "der eheliche Hausrat nach dem gegenwärtigen Besitzstand verteilt worden ist und gegenseitige Ansprüche auf Herausgabe, Eigentumsübertragung oder Wertausgleich nicht bestehen".

Dagegen ist es bei einer streitigen Scheidung jederzeit möglich, die Hausratsverteilung durch entsprechenden Antrag an das Familiengericht zur Verbundsache zu machen, mit der Folge, dass damit grundsätzlich über Scheidungsantrag und Hausratsverteilung gemeinsam entschieden werden muss.

Der Scheidungsausspruch kann dadurch u.U. auf unabsehbare Zeit verzögert werden; eine Trennung der Verfahrensteile ist nur ausnahmsweise möglich (§ 628 ZPO).

Eine gerichtliche Hausratsverteilung setzt i.a. voraus, dass eine Bestandsliste der Hausratsgegenstände erstellt und bzgl. jedes einzelnen Gegenstandes die Eigentumsverhältnisse und der Wert ermittelt werden. Dies ist bei einem Streit der Ehegatten über diese Punkte oft nahezu unmöglich, zumal die getrennt lebenden Ehegatten regelmäßig schon darüber uneinig sind, welche Gegenstände überhaupt noch in der Ehewohnung vorhanden und welche daraus entfernt worden sind.

Wer also Wert auf eine zügige Ehescheidung legt, sollte es tunlichst vermeiden, dass im Scheidungsverfahren auch die Hausratsauseinandersetzung behandelt wird.

Die Vorschriften über die Hausratsauseinandersetzung gelten nicht für Gegenstände, die keine Hausratsgegenstände sind. Solche Gegenstände kann der Eigentümer von jedem, also auch dem Ehepartner herausverlangen, es sei denn, dass der Besitzer ein besonderes Besitzrecht, z.B. auf Grund eines Miet- oder Leihvertrags hat. Der Wert dieser Gegenstände wird, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Für Streitigkeiten der Ehegatten, die persönliche Gegenstände betreffen, sind nicht die Familiengerichte, sondern die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Dies sind bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro die Amtsgerichte, darüber die Landgerichte.
Stand: 01.04.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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