Fragen zum Ehevertrag? ➠ Wir erstellen oder prüfen den Vertrag für SieBesteht Einigkeit der Ehegatten, dass die auf einem Einzelsparkonto gesparten Beträge für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, den Erwerb eines Eigenheims bzw. den Umbau einer Mietwohnung und für gemeinsame Urlaube verwendet werden sollen, so steht auch bei
Gütertrennung die Forderung aus dem Konto beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu, wenn der Kontoinhaber wesentlich mehr eingezahlt hat als der andere Partner und letzterer ein eigenes Einzelsparkonto besitzt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, einen hälftigen Ausgleichsanspruch bezüglich des Guthabens geltend, das sich auf einem auf den Antragsgegner lautenden Sparkonto am 24. September 2002 befunden hat.
Die Parteien schlossen am 29. Juli 1988 die Ehe. Durch
Ehevertrag vom 18. Dezember 1987 vereinbarten sie den Güterstand der Gütertrennung. Der Antragsgegner ist als Finanzbeamter tätig. Die Antragstellerin betreute die 1991 und 1994 geborenen Kinder und bezieht seit 1998 Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Die Parteien verfügten zunächst über jeweils eigene Giro- und Sparkonten. Im Jahre 1994 löste die Antragstellerin ihr Girokonto auf. Das sich auf dem Konto befindliche Guthaben zahlte sie auf ihr Sparkonto ein. Ab diesem Zeitpunkt flossen sämtliche Einkünfte der Parteien auf das Girokonto des Antragsgegners, für das die Antragstellerin eine Kontovollmacht hatte. Von diesem Konto wurden die laufenden Ausgaben zum Lebensunterhalt der Familie bestritten.
Zwischen den Parteien bestand Einigkeit, dass Überschüsse vom Girokonto auf das Sparkonto des Antragsgegners bei der Sparkasse Bremen eingezahlt werden. Für dieses Sparkonto besaß die Antragstellerin keine Kontovollmacht. Von dem sich auf diesem Sparkonto befindlichen Guthaben wurde von den Parteien im Jahre 1996 eine neue Schlafzimmereinrichtung angeschafft. Auch für andere Neuanschaffungen wurden Mittel von dem Sparkonto verwendet. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerin bestand in den letzten Jahren vor der Trennung außerdem der Plan, das auf dem Sparkonto befindliche Geld zur Finanzierung eines Eigenheims bzw. für einen Umbau der ehelichen Wohnung zu verwenden.
Am 19. Mai 2002 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er sich von ihr trennen werde. Am 24. September 2002 hob er € 3.000,00 von seinem Sparkonto ab, das am 2. Juli 2002, dem Tag, an dem der Antragsgegner zuletzt eine Kontoverfügung vorgenommen hatte, ein Guthaben von € 14.191,41 aufwies. Am 1. Oktober 2002 zog der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und entzog der Antragsgegnerin die Kontovollmacht für sein Girokonto. Auf dem Sparkonto befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von € 11.205,41. Für das Jahr 2002 wurde außerdem eine Zinsgutschrift von € 219,02 erteilt.
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner mit der angekündigten Klage die Hälfte des Guthabens, das sich vor der Abhebung des Antragsgegners vom 24. September 2002 auf dem Sparkonto befunden hat sowie die Hälfte der für das Jahr 2002 gutgeschriebenen Zinsen, insgesamt € 7.205,22. Sie ist der Ansicht, dass ihr die Hälfte des angesparten Guthabens zustehe, weil nach dem Willen der Parteien auf dem Sparkonto ausschließlich Geld angespart worden sei, das der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gedient habe.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass er als Inhaber des Sparkontos auch im Innenverhältnis Alleinberechtigter an dem Guthaben sei. Das ergebe sich bereits aus der vereinbarten Gütertrennung. Außerdem stamme der angesparte Betrag ganz überwiegend aus seinem Einkommen.
Das Landgericht Bremen hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 26. Mai 2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung lediglich für eine Hauptforderung von € 5.602,71 bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass an dem Guthaben des Sparkontos des Antragsgegners eine Bruchteilsgemeinschaft der Parteien bestanden habe. Maßgeblich für die Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft sei jedoch der Zeitpunkt der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens, mithin der 1. Oktober 2002. Dass der Antragsgegner noch am 24. September 2002 Geld von dem Konto abgehoben habe, sei insoweit unbeachtlich. Am 1. Oktober 2002 habe sich ein Guthaben von € 11.205,41 auf dem Sparkonto befunden. Davon könne die Antragstellerin die Hälfte, also einen Betrag von € 5.602,71 vom Antragsgegner verlangen. Den weitergehenden Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Durch Beschluss vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde im Hinblick auf einen Betrag von € 100,00 (geschätzte Zinsen) lediglich teilweise abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt.
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