Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEs handelt sich bei der Gütertrennung um einen der möglichen Güterstände von Ehepartnern, bei dem jeder Partner die Kontrolle und Verantwortung über sein Vermögen - und seine Schulden - behält. Vermögen und Schulden bleiben während der Ehe getrennt, sodass bei einer
Scheidung auch keine Aufteilung der Vermögenswerte mehr erforderlich ist.
Die Vereinbarung dieses Güterstands kann erhebliche Vorteile aber auch entscheidende Nachteile haben. Daher tritt dieser Güterstand nicht automatisch mit der Eheschließung ein. Hierzu ist eine entsprechende Vereinbarung in einem
Ehevertrag erforderlich.
Was bedeutet Gütertrennung genau?
Jeder Ehegatte behält sein Vermögen und haftet nur für sich selbst und seine Schulden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um Vermögenswerte oder Schulden aus der Zeit vor oder nach der Ehe handelt. Eine Ausnahme bildet die Deckung des ehelichen Lebensbedarfs (
Schlüsselgewalt).
Ansonsten kann jeder Ehegatte nur sich selbst verpflichten, sofern keine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Bei einer Gütertrennung ist es erforderlich, dass das vorhandene Vermögen und die Besitzverhältnisse genau aufgelistet werden. Diese Auflistung sollte regelmäßig aktualisiert werden.
Die Gütertrennung bietet sich insbesondere für Unternehmer an, die privat für die Firma haften, da im Konkursfall auf diesem Wege nicht das gesamte Privatvermögen in die Konkursmasse fällt. Gleichermaßen behält der Unternehmer bei einer Scheidung seine Firma, sodass der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet wird.
Weiterhin kann eine Gütertrennung bei ungleichen Vermögensverhältnissen sinnvoll sein, da im Scheidungsfall keine Auszahlung an den ehemaligen Partner erfolgt.
Eine Gütertrennung wirkt gegenüber Dritten nur dann, wenn diese dem Dritten bekannt ist oder im Güterrechtsregister eingetragen ist.
Wie und wann kann eine Gütertrennung vereinbart werden?
Da Gütertrennung eine Abweichung vom gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft ist, muss dieser in der Regel ausdrücklich vereinbart werden. Ebenso wie die Gütergemeinschaft wird der Güterstand der Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag oder einen Lebenspartnerschaftsvertrag begründet.
Der Güterstand der Gütertrennung kann aber auch kraft Gesetzes entstehen, wenn ein Güterstand aufgehoben oder ausgeschlossen wird, ohne dass ein anderer vereinbart wurde.
Es ist unbedingt zu beachten, dass der Ehevertrag nicht ohne notarielle Beurkundung rechtskräftig wird (
§ 1410 BGB).
Der Güterstand muss nicht zwingend vor der Ehe vereinbart werden - es ist auch möglich, dies rückwirkend zu vereinbaren, da es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ankommt (
§ 1408 Abs. 1 BGB). Selbst im laufenden Scheidungsverfahren kann noch eine Gütertrennung vereinbart werden. Bis zur Vereinbarung der Gütertrennung gilt der gesetzliche Güterstand. Daher sollte bei einer späteren Vereinbarung auch geregelt werden, wie der bis dahin entstandene
Zugewinnausgleichsanspruch geregelt werden soll.
Durch Tod eines Ehegatten, rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
Eheaufhebung endet die Gütertrennung. Ansonsten kann der Güterstand durch eine ehevertragliche Vereinbarung aufgehoben werden.
Ein Ehevertrag, der eine Vereinbarung einer Gütertrennung enthält, kann unwirksam sein, wenn dieser als sittenwidrig anzusehen ist. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen nicht nur der Zugewinnausgleich, sondern auch andere Scheidungsfolgen (z.B.
Versorgungsausgleich,
nachehelicher Unterhalt) ausgeschlossen werden und beim Vertragsschluss ein Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten bestand.
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