Unter dem Begriff "Schlüsselgewalt" versteht man das Recht von nicht getrennt lebenden Ehegatten, Rechtsgeschäfte die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen, mit Wirkung für oder gegen den anderen Ehegatten zu besorgen, d.h. auch der andere Ehegatte wird aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet (§ 1357 BGB). Leben die Ehepartner getrennt, so ruht die Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. 3 BGB).
Konkret betrifft dies beispielsweise den Einkauf von Lebensmitteln - hier sind beide Ehegatten verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten.
Dies kann durchaus auch größere Beträge umfassen, wie z.B. einen Auftrag an einen Installateur über gut 10.000 EURO (OLG Düsseldorf, 5.12.2000 - Az: 21 U 68/00). In diesem Fall war es durch Brandschaden zu Beschädigungen gekommen, der Auftrag diente der notwendigen Instandsetzung des gemeinsamen Wohnraums und gehörte somit zum angemessenen Lebensbedarf. Andere typische Fälle können je nach Lebenswandel der Kauf von Hausrat, Autos oder die Anmietung einer Ferienwohnung sein.
Konkret betrifft dies beispielsweise den Einkauf von Lebensmitteln - hier sind beide Ehegatten verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten.
Dies kann durchaus auch größere Beträge umfassen, wie z.B. einen Auftrag an einen Installateur über gut 10.000 EURO (OLG Düsseldorf, 5.12.2000 - Az: 21 U 68/00). In diesem Fall war es durch Brandschaden zu Beschädigungen gekommen, der Auftrag diente der notwendigen Instandsetzung des gemeinsamen Wohnraums und gehörte somit zum angemessenen Lebensbedarf. Andere typische Fälle können je nach Lebenswandel der Kauf von Hausrat, Autos oder die Anmietung einer Ferienwohnung sein.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Schlüsselgewalt gemäß § 1357 BGB erlaubt es nicht getrennt lebenden Ehegatten, Rechtsgeschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie abzuschließen, die den anderen Partner rechtlich mitverpflichten.
Dazu zählen alltägliche Ausgaben wie Lebensmittel, aber auch notwendige Instandsetzungen des gemeinsamen Wohnraums, wie etwa ein Auftrag an einen Installateur bei einem Brandschaden (vgl. OLG Düsseldorf, 05.12.2000 - Az: 21 U 68/00).
Nicht umfasst sind Anschaffungen, die über den angemessenen Familienbedarf hinausgehen, wie der Kauf von Luxusgütern (z.B. Schmuck), der Abschluss von Kredit- oder Versicherungsverträgen sowie Teilzahlungsgeschäfte.
Ja, bei einem Missbrauch des Vertretungsrechts kann ein Ehegatte die Schlüsselgewalt einschränken. Damit dies gegenüber Dritten wirksam ist, muss die Beschränkung dem Dritten bekannt sein oder im Güterrechtsregister eingetragen werden.
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