Ein Steuerberatervertrag, der von einem Ehepartner abgeschlossen wurde, zählt nicht zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie.
Der andere Ehepartner wird daher auch nicht durch einen solchen Vertrag berechtigt und verpflichtet.
Auch die Unterschrift unter der Steuererklärung spricht nicht dafür, dass auch der andere Ehepartner Vertragspartner des Steuerberaters werden wollte.
Die Beauftragung eines Steuerberaters fällt nicht unter den Begriff der Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm. Hier ist nur die Rede von Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs. Dass die Beauftragung eines Steuerberaters unter den Begriff des allgemeinen "Lebensbedarfs" fällt, kann nicht wirklich behauptet werden, zumal die Beauftragung eines Steuerberaters zum Zweck des Erstellens einer Steuererklärung nicht als üblich angesehen werden kann. Dem Wortlaut nach dürften hierunter nur die den täglichen Bedarf unmittelbar deckenden Geschäfte der Eheleute bzw. der Familie fallen.
Der andere Ehepartner wird daher auch nicht durch einen solchen Vertrag berechtigt und verpflichtet.
Auch die Unterschrift unter der Steuererklärung spricht nicht dafür, dass auch der andere Ehepartner Vertragspartner des Steuerberaters werden wollte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten Ehefrau ergibt sich nicht aus § 1357 Abs. 1 BGB. Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB).Die Beauftragung eines Steuerberaters fällt nicht unter den Begriff der Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm. Hier ist nur die Rede von Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs. Dass die Beauftragung eines Steuerberaters unter den Begriff des allgemeinen "Lebensbedarfs" fällt, kann nicht wirklich behauptet werden, zumal die Beauftragung eines Steuerberaters zum Zweck des Erstellens einer Steuererklärung nicht als üblich angesehen werden kann. Dem Wortlaut nach dürften hierunter nur die den täglichen Bedarf unmittelbar deckenden Geschäfte der Eheleute bzw. der Familie fallen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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