Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.344 Anfragen

Geschäfte des täglichen Lebens - Definition

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mit dem Begriff „Geschäfte des täglichen Lebens“ ist der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs gemeint. Der Begriff umfasst also beispielsweise den Kauf von Nahrungsmitteln, Genussmitteln, Kosmetika, Büchern und Zeitungen, Textilien, Porto, die Führung von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, den Friseurbesuch oder den Besuch von Veranstaltungen.

Es gibt aber keine allgemein gültige Definition, vielmehr ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jedenfalls nicht, dass das betreffende Geschäft existenznotwendig ist.

Vorausgesetzt wird dabei, dass die genannten Geschäfte zur unmittelbaren Bedarfsdeckung also nicht etwa zur Bevorratung getätigt werden. Haustürgeschäfte und normalerweise Geschäfte im Versandhandel fallen nicht unter den Begriff des Geschäftes des täglichen Lebens. Dagegen sind kleine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute macht, gedeckt.

Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, sind dann rechtsgültig, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind.
Stand: 04.05.2020 (aktualisiert am: 21.11.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Die Welt online

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant