Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist seit ihrer Einführung der Ehe immer mehr angenähert worden. Die zeigt sich auch bei ihrer Auswirkung auf Mietverträge:
Ein Mieter kann seinen Lebenspartner auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufnehmen, sofern diese dadurch nicht überbelegt wird. Anders ist die Rechtslage nach wie vor bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften zwischen heterosexuellen Partnern.
Ob ein Mietvertrag nur von einem oder von beiden Lebenspartnern abgeschlossen worden ist, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Vertrags. Wenn beide Lebenspartner als Mieter aufgeführt sind und der Vertrag auch von beiden unterschrieben worden ist, ist die Rechtslage eindeutig. Nicht ganz so klar ist es, wenn in einem solchen Fall die Unterschrift eines der beiden Partner fehlt.
Es kommt dann darauf an, ob der unterschreibende Lebenspartner berechtigt war, den anderen beim Vertragsabschluss zu vertreten und er diese Absicht auch zum Ausdruck gebracht hat. Ausschlaggebend sind hier also die Umstände des Einzelfalles. Auch die zwischen Lebenspartnern ebenso wie zwischen Ehegatten bestehende sog. Schlüsselgewalt, die jeden Lebenspartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den anderen Lebenspartner zu besorgen, umfasst den Abschluss eines Mietvertrags nicht.
Hat ein Lebenspartner den Mietvertrag allein abgeschlossen, tritt im Fall seines Todes der andere Partner in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB). Er kann aber innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. In diesem Fall gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Auch dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu, wenn er das Mietverhältnis mit dem überlebenden Partner nicht fortsetzen möchte und in dessen Person ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Kein wichtiger Grund ist die sexuelle Ausrichtung des überlebenden Partners. Wurde der Mietvertrag von beiden Lebenspartnern geschlossen, kann der überlebende Mieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod seines Partners erfahren hat, mit drei Monaten Kündigungsfrist kündigen (§ 563a BGB).
Ein Mieter kann seinen Lebenspartner auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufnehmen, sofern diese dadurch nicht überbelegt wird. Anders ist die Rechtslage nach wie vor bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften zwischen heterosexuellen Partnern.
Ob ein Mietvertrag nur von einem oder von beiden Lebenspartnern abgeschlossen worden ist, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Vertrags. Wenn beide Lebenspartner als Mieter aufgeführt sind und der Vertrag auch von beiden unterschrieben worden ist, ist die Rechtslage eindeutig. Nicht ganz so klar ist es, wenn in einem solchen Fall die Unterschrift eines der beiden Partner fehlt.
Es kommt dann darauf an, ob der unterschreibende Lebenspartner berechtigt war, den anderen beim Vertragsabschluss zu vertreten und er diese Absicht auch zum Ausdruck gebracht hat. Ausschlaggebend sind hier also die Umstände des Einzelfalles. Auch die zwischen Lebenspartnern ebenso wie zwischen Ehegatten bestehende sog. Schlüsselgewalt, die jeden Lebenspartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den anderen Lebenspartner zu besorgen, umfasst den Abschluss eines Mietvertrags nicht.
Hat ein Lebenspartner den Mietvertrag allein abgeschlossen, tritt im Fall seines Todes der andere Partner in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB). Er kann aber innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. In diesem Fall gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Auch dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu, wenn er das Mietverhältnis mit dem überlebenden Partner nicht fortsetzen möchte und in dessen Person ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Kein wichtiger Grund ist die sexuelle Ausrichtung des überlebenden Partners. Wurde der Mietvertrag von beiden Lebenspartnern geschlossen, kann der überlebende Mieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod seines Partners erfahren hat, mit drei Monaten Kündigungsfrist kündigen (§ 563a BGB).
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
Ja, ein Mieter kann seinen Lebenspartner auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufnehmen, sofern dadurch keine Überbelegung der Wohnung eintritt.
Beide Partner bleiben dem Vermieter gegenüber voll verpflichtet. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist verpflichtet, an einer gemeinsamen Kündigung mitzuwirken oder den Ausziehenden aus dem Mietverhältnis entlassen zu lassen.
Ja, das Familiengericht kann bei Getrenntleben oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Wohnung einem Partner zur alleinigen Nutzung zuweisen. Dies gilt verstärkt bei vorangegangenen Gewalttaten oder Drohungen.
War der Vertrag gemeinsam geschlossen, kann der überlebende Partner innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod kündigen. War der Verstorbene alleiniger Mieter, tritt der Partner kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein, kann den Eintritt aber innerhalb eines Monats ablehnen.
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