Verstirbt ein Ehegatte während des laufenden Ehescheidungsverfahrens, steht dem überlebenden Ehegatten Ansprüche auf Auskunft über das Anfangsvermögen, Trennungsvermögen und Endvermögen sowie Belegvorlage zur Vorbereitung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Alleinerben des Verstorbenen auch dann zu, wenn unklar ist, ob ein Zugewinnausgleich überhaupt gefordert werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Jeder Ehegatte hat nach der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten im Grundsatz einen güterrechtlichen Auskunftsanspruch im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann. Der Auskunftsanspruch soll ihm ermöglichen, sich Klarheit über das Bestehen einer solchen Forderung zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist allerdings nur ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht. In diesem Falle wäre ein Auskunftsantrag sinnlos, weil der Antragsteller keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
OLG Stuttgart, 21.09.2016 - Az: 16 UF 92/16
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0921.16UF92.16.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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