Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineZwar steht der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 einen
Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern hatte und die Zurverfügungstellung von Wohnraum sich deswegen als Leistung von Naturalunterhalt darstellt. Denn die Antragsgegnerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unterhaltbedürftig (
§ 1602 BGB).
Gemäß
§ 1610 Abs. 2 BGB umfasst der
Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Das Kind ist gehalten, alsbald nach der Schule eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Für die Zeit zwischen Beendigung der Schule und dem Beginn der Ausbildung ist dem Kind eine gewisse Zeit der Erholung und Orientierung zuzubilligen, während der der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Liegt allerdings bei längeren Wartezeiten oder wenn das Kind beispielsweise zur „Selbstfindung“ eine Ausbildung nicht sogleich aufnimmt, eine Rechtfertigung für eine Untätigkeit nicht vor, so greift für die Zeit bis zur Aufnahme der Ausbildung die allgemeine Erwerbsobliegenheit und es fehlt dann an der Bedürftigkeit nach § 1602 BGB.
Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte eine Unterhaltsbedürftigkeit der Antragsgegnerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 nicht anzunehmen sein. Die der Antragsgegnerin zuzubilligende Erholungsphase nach Beendigung der Schule hat auch der Antragsteller berücksichtigt, indem er von der Antragsgegnerin, die ihr Abitur im Juli 2017 erlangt hat, erst ab Dezember 2017 ein Nutzungsentgelt verlangt. Die Zeit von Dezember 2017 bis September 2018 stellt sich somit als reine Wartezeit dar, in der die Antragsgegnerin ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit hätte bestreiten können und müssen. Dies hat sie, zumindest zum Teil, auch getan.
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