Soweit ein Unterhaltsverpflichteter in einem Kindesunterhaltsverfahren berücksichtigt haben will, dass ein paritätisches Wechselmodell am Widerstand des anderen Elternteils scheitere, ist darauf hinzuweisen, dass für das aktuelle Unterhaltsverfahren die tatsächlich bestehende, zwischen beiden Kindeseltern vereinbarte Regelung zugrundezulegen ist. Eine Änderung dieser Regelung müsste im Rahmen eines Umgangsverfahrens erfolgen.
Soweit der Unterhaltsverpflichtete darauf abstellt, dass er sämtliche Kosten für die Umgänge trage und der andere Elternteil ihm insoweit nicht entgegenkomme, entspricht dies dem Grundsatz, wonach der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat.
Ein echtes Wechselmodell liegt nicht vor, wenn ein Elternteil über den zeitlich größeren Einsatz bei der Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt hinaus weitere bedeutsame organisatorische Aufgaben der Kinderbetreuung übernimmt, beispielsweise die Organisation des Besuchs der Kindertagesstätte, sowie der Arzttermine.
Soweit der Unterhaltsverpflichtete darauf abstellt, dass er sämtliche Kosten für die Umgänge trage und der andere Elternteil ihm insoweit nicht entgegenkomme, entspricht dies dem Grundsatz, wonach der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat.
Ein echtes Wechselmodell liegt nicht vor, wenn ein Elternteil über den zeitlich größeren Einsatz bei der Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt hinaus weitere bedeutsame organisatorische Aufgaben der Kinderbetreuung übernimmt, beispielsweise die Organisation des Besuchs der Kindertagesstätte, sowie der Arzttermine.
OLG Bamberg, 01.07.2024 - Az: 7 UF 2/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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