Die Miteigentumsvermutung des
§ 1568b Abs. 2 BGB für
Hausratsgegenstände gilt auch für die Zeit des Getrenntlebens.
Der die Herausgabe verlangende Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er Eigentümer des herausverlangten Gegenstandes (hier: eines Pkw) ist; sie umfasst auch den Umstand, dass er Alleineigentümer war. Im Fall des Miteigentums besteht nicht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe (hier: des Pkw) an sich, sondern allenfalls ein Anspruch auf Einräumung von Mitbesitz.
Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist weit auszulegen. Ein Pkw ist als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung auch zu Familienzwecken verwendet wird. Gegen die Einordnung als Hausrat spricht nicht, dass der Gegenstand nahezu ausschließlich von einem Ehegatten benutzt wird. Auf das Ausmaß der beruflichen oder privaten Nutzung kommt es nicht an.