Hat ein Ehepartner eine einstweilige Anordnung auf Überlassung des Hausrats erwirkt, so muss er hiervon zeitnah Gebrauch machen. Sein Anspruch auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn er die einstweilige Anordnung zunächst nicht vollzieht,
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OLG Koblenz, 28.01.2003 - Az: 9 UF 593/02
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